6.7 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass sich die Situation seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 7 vom 15. Januar 2019 in mehrfacher Hinsicht verändert hat. Die damals noch berechtigte Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer künftig regelkonform verhalten und sich jederzeit für das Strafverfahren oder eine allfällig zu verbüssende unbedingte Freiheitsstrafe zur Verfügung halten würde, ist heute nicht mehr vorhanden. So wurde der Beschwerdeführer trotz des in ihn gesetzten Vertrauens während des laufenden Verfahrens mehrfach wieder straffällig (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9735, 9737 und 9895);