Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als russischsprechende Person mit Schweizerpass ohne Weiteres in ein anderes russischsprachiges Land (z.B. Russland, Belarus, Moldau, Kasachstan, Kirgisistan oder Tadschikistan) begeben und sich dort eingliedern könnte. Wie von der Staatsanwaltschaft angeführt, dürfte sich denn auch ein Untertauchen in einem sich nach dem Krieg im Aufbau befindenden, kriegsversehrten Gebiet wie der Ukraine leicht bewerkstelligen lassen.