Dem Beschwerdeführer ist immerhin insofern beizupflichten, als dass sich eine Flucht als ukrainischer Flüchtling in einen europäischen Staat derzeit vergleichsweise schwieriger gestalten dürfte und mit Risiken verbunden wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als russischsprechende Person mit Schweizerpass ohne Weiteres in ein anderes russischsprachiges Land (z.B. Russland, Belarus, Moldau, Kasachstan, Kirgisistan oder Tadschikistan) begeben und sich dort eingliedern könnte.