Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht zu bedenken gibt, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter schon mehrfach in Strafuntersuchungen hineingezogen hat, jedoch fraglich, wie wichtig diese für ihn tatsächlich ist. Ist sie, wie vom vorgebracht, wirklich «ein wesentlicher, wenn nicht gar der wesentlichste Bestandteil seines Lebens», kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Mutter mit ihrem Sohn auf die Flucht begeben oder ihn später am Zielort aufsuchen würde. 6.6.7