Anders als von der Verteidigung vorgebracht, war der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nämlich bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr mit seiner Partnerin zusammen; auch Kinder, die ihn an die Schweiz binden würden, hat er nicht (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9895). Sowohl seine Freunde als auch seine Mutter könnten ihn im Ausland besuchen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht zu bedenken gibt, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter schon mehrfach in Strafuntersuchungen hineingezogen hat, jedoch fraglich, wie wichtig diese für ihn tatsächlich ist.