10 akten PEN 20 941 etc., pag. 9907-9908). Mithin ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einen Teil der erhaltenen Covid-Kredite irgendwo als Startkapital angelegt hat, letztlich ist dies aber nicht entscheidend. 6.6.6 Auch mit Blick auf das soziale Umfeld ist höchst fraglich, wie stark dieses den Beschwerdeführer in der Schweiz hält. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, war der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nämlich bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr mit seiner Partnerin zusammen;