42, 93 und 143-145). Weiter sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2021 im Strafverfahren PEN 21 631 aus, dass er die Beträge, welche er seiner Mutter und seiner damaligen Partnerin überwiesenen hat, jeweils bar zurückerhalten und ausgegeben habe (Strafakten PEN 21 631, pag. 230-232 und 234-236 und 238; vgl. auch Straf-