Ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Teil der erhaltenen Covid-Kredite irgendwo als Startkapital angelegt hat, welches er nun zu Fluchtzwecken nutzen könnte, kann von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden. Aus den Bankauszügen sind jedoch diverse Transaktionen zugunsten der Bankkonten der Mutter und der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers sowie mehrfache Barbezüge ersichtlich (Strafakten PEN 21 631, pag. 42, 93 und 143-145).