Zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung droht (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9909). Durch Flucht könnte er sich somit nicht nur der hohen Freiheitsstrafe von über 12 Jahren, sondern auch den vorgenannten Schulden entziehen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nun erstinstanzlich wegen verschiedener, teilweise schwerer Vermögensdelikte verurteilt wurde und er auch während laufenden Verfahrens nicht davor zurückgeschreckt war, für seine Einzelunternehmung drei Covid-Kredite – statt wie erlaubt einen – zu beantragen (Strafakten PEN 21 631, pag. 33, 95 und 101, vgl. auch pag.