Unter welchen Umständen der Beschwerdeführer diese Stelle erhalten hat, ist ebenfalls unklar. 6.6.4 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, er verfüge über keine flüssigen Mittel, mit denen er im Ausland Fuss fassen könnte, ist sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz hohe Schulden hat (Verlustscheine über CHF 160’000.00 und anerkannte Zivilforderungen von über CHF 150’000.00; [Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9664-9676, 9895, 9911 und 10172]). Zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung droht (Strafakten PEN 20 941 etc., pag.