6.6.3 Des Weiteren ist – wie vom Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft angeführt –, unklar ob und wie lange der Beschwerdeführer die Stelle bei der F.________ AG wird halten können. Es fällt zudem auf, dass er diese Stelle erst kurz nachdem er am 9. März 2022 zur Hauptverhandlung im Mai 2022 vorgeladen worden war, Ende März 2022 gefunden bzw. Anfang April 2022 angetreten hat (Strafakten PEN 20 941, pag. 9894, 9591-9594 und 9703-9706). Unter welchen Umständen der Beschwerdeführer diese Stelle erhalten hat, ist ebenfalls unklar.