Auch eine nähere Betrachtung der gesamten Lebensverhältnisse legt den Schluss nahe, dass er sich der drohenden Gefängnisstrafe entziehen würde. So ist mit der Staatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass die konkrete Dauer der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers widerspiegelt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als persönliches Merkmal bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen ist. 6.6.3 Des Weiteren ist – wie vom Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft angeführt –, unklar ob und wie lange der Beschwerdeführer die Stelle bei der F.____