9 sein. Daran ändert auch nichts, dass er sich zweitinstanzlich eine geringere Strafe erhofft. Aufgrund des Gesagten hat sich die Fluchtgefahr mit der erstinstanzlich ausgesprochenen empfindlichen Freiheitstrafe erheblich erhöht bzw. konkretisiert. 6.6.2 Vorliegend ist jedoch nicht nur die drohende Gefängnisstrafe Indiz für die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Auch eine nähere Betrachtung der gesamten Lebensverhältnisse legt den Schluss nahe, dass er sich der drohenden Gefängnisstrafe entziehen würde.