10104-10108), wovon die bereits erstandenen 331 Tage Untersuchungshaft abzuziehen gewesen wären. Aufgrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitstrafe dürfte dem heute 28-jährigen Beschwerdeführer jedoch die reelle Gefahr, eine empfindliche Freiheitstrafe von 12 Jahren und 9 Monaten (oder zumindest zwei Drittel davon) absitzen zu müssen, bewusst geworden