Gemeinsam mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Urteilseröffnung noch auf eine deutlich mildere Strafe gehofft hat. Letzteres ergibt sich auch aufgrund der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung beantragten Gesamtfreiheitstrafe von 581 Tagen (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 10104-10108), wovon die bereits erstandenen 331 Tage Untersuchungshaft abzuziehen gewesen wären.