Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Urteilseröffnung in Freiheit gelebt hat, ohne einen Fluchtversuch zu unternehmen, und bei der Ermittlung zweier Hehler mitgeholfen hat (vgl. Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 1862). Gemeinsam mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft geht die Beschwerdekammer jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Urteilseröffnung noch auf eine deutlich mildere Strafe gehofft hat.