6.6 6.6.1 Die Beschwerdekammer stellt in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht fest, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aufgrund des Urteils vom 23. Mai 2022 nicht länger verneint werden kann. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Urteilseröffnung in Freiheit gelebt hat, ohne einen Fluchtversuch zu unternehmen, und bei der Ermittlung zweier Hehler mitgeholfen hat (vgl. Strafakten PEN 20 941 etc., pag.