Zudem sei der Beschwerdeführer während laufenden Verfahrens erneut mehrfach deliktisch tätig geworden (Mehrfachbeantragung von Covid-Krediten, Fahren ohne Führerausweis und Urkundenfälschung). Mithin würden sich die persönlichen Merkmale, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen seien, im vorliegenden Fall stark zu seinen Ungunsten auswirken. Insgesamt halte den Beschwerdeführer nur noch wenig in der Schweiz.