So sei er schon in jungen Jahren in die Kriminalität abgedriftet. Dass er nun kurz vor dem Hauptverhandlungstermin eine Arbeitsstelle gefunden habe, ändere nichts an dieser Feststellung. Von einer eigentlichen Verwurzelung könne trotz der schweizerischen Staatsbürgerschaft keine Rede sein. Zudem sei der Beschwerdeführer während laufenden Verfahrens erneut mehrfach deliktisch tätig geworden (Mehrfachbeantragung von Covid-Krediten, Fahren ohne Führerausweis und Urkundenfälschung).