Die Staatsanwaltschaft erachtet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr angesichts des erstinstanzlichen Urteils als gegeben. In der Stellungnahme vom 7. Juni 2022 wird vorab vollumfänglich auf die Ausführungen des Regionalgerichts im angefochtenen Haftanordnungsbeschluss verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer, obwohl er mit 10 Jahren in die Schweiz gekommen sei und er einen Berufsabschluss als Detailhandelsfachmann habe, bis heute nicht gelungen sei, auf legale Art und Weise beruflich und sozial Fuss zu fassen. So sei er schon in jungen Jahren in die Kriminalität abgedriftet.