Entgegen der Ansicht des Regionalgerichts habe sich die Situation seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2019 BK 19 7 gerade nicht in zweierlei Hinsicht verändert: Zum einen habe das Regionalgericht zu Unrecht angenommen, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe zu einer Fluchtgefahr führe, weil der Beschwerdeführer bisher nur mit einer bedingten Freiheitsstrafe gerechnet habe. Tatsächlich rechne er aber aufgrund der vielen rechtlichen Abgrenzungsfragen und der dünnen Beweislage zweitinstanzlich immer noch mit einer massiv geringeren Strafe. Zum