Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 wird demgegenüber vorgebracht, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei Schweizer Staatsbürger und besitze nur einen Schweizerpass. Er habe in der Schweiz eine Lehre als Detailhandelsfachmann absolviert und bei der D.________ AG gearbeitet, bevor er im Alter von 24 Jahren sein eigenes Unternehmen, die E.________, gegründet habe. Aktuell bestreite er seinen Lebensunterhalt als kaufmännischer Angestellter mit einem 100%-Pensum bei der F.________ AG. Das Unternehmen sei über das laufende Strafverfahren informiert.