Vor diesem Hintergrund sei der Anreiz, sich durch Flucht der hohen Freiheitsstrafe von über 12 Jahren wie auch den sehr hohen Schulden (Verlustscheine über CHF 160’000.00 sowie Verfahrenskosten und gutgeheissene Zivilforderungen in der Höhe von über CHF 150’000.00) zu entziehen, sehr hoch. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich daher seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 7 vom 15. Januar 2019 verändert. 6.3 Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 wird demgegenüber vorgebracht, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht erfüllt.