Auch bei den anderen Delikten würden zweitinstanzlich diametral andere Ergebnisse erwartet. 5.3 Demgegenüber ist festzuhalten, dass gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten (32 Bundesordner) zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Urteil vom 23. Mai 2022 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert darzutun; vielmehr wird vorliegend pauschal nahezu das gesamte erstinstanzlich Urteil bestritten.