Bei der Urteilsfindung habe sich das Regionalgericht einzig auf die eigene Überzeugung der Glaubwürdigkeit des Haupttäters gestützt, obwohl dieser im Rahmen des Verfahrens diverse Falschaussagen gemacht habe. Auch bei den anderen Delikten würden zweitinstanzlich diametral andere Ergebnisse erwartet.