Der Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die rechtliche Qualifikation des Hauptvorwurfs und bringt vor, dass seine genaue Rolle unklar sei. Während das Regionalgericht von einem bandenmässigen Raub unter Offenbarung einer besonderen Qualifikation ausgehe, habe die Verteidigung lediglich einen Schuldspruch zur Gehilfenschaft zum Diebstahl beantragt. Bei der Urteilsfindung habe sich das Regionalgericht einzig auf die eigene Überzeugung der Glaubwürdigkeit des Haupttäters gestützt, obwohl dieser im Rahmen des Verfahrens diverse Falschaussagen gemacht habe.