je mit Hinweisen). 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 erstinstanzlich wegen bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten bandenmässigen Raubs, versuchten bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Betrugs (teilweise Versuch dazu), Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie diverser SVG-Delikte schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die rechtliche Qualifikation des Hauptvorwurfs und bringt vor, dass seine genaue Rolle unklar sei.