3.4 Nach dem Gesagten ist das rechtliche Gehör – soweit erforderlich – formell und materiell eingeräumt worden und die Verteidigung hat sich entsprechend ausführlich zur Frage der Sicherheitshaft äussern können. Mithin hat das Regionalgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, in dem es von einer persönlichen Einvernahme desselben explizit zur Frage der Sicherheitshaft abgesehen und seinen Beschluss gestützt auf die ihm vorliegenden Akten gefällt hat.