Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben daher genügend Zeit gehabt, um die Frage der Sicherheitshaft bzw. der Notwendigkeit einer weiteren Einvernahme zu besprechen, und Letzterer hat auch genügend Gelegenheit gehabt, eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage der Sicherheitshaft zu beantragen. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung auch nach den Parteivorträgen noch einmal Gelegenheit gehabt hätte, sich mit ihrem sich damals noch in Freiheit befindlichen Klienten ausführlich zu besprechen. 3.4