Hinzu kommt, dass die Parteivorträge der Verteidigung erst am Tag nach den Parteivorträgen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft stattgefunden haben und die Verhandlung auch unmittelbar vor dem Plädoyer des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers noch einmal für eine halbstündige Pause unterbrochen war. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben daher genügend Zeit gehabt, um die Frage der Sicherheitshaft bzw. der Notwendigkeit einer weiteren Einvernahme zu besprechen, und Letzterer hat auch genügend Gelegenheit gehabt, eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage der Sicherheitshaft zu beantragen.