Entsprechend trifft es nicht zu, dass seitens des Gerichts zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sein soll, dass es eine Sicherheitshaft ernsthaft in Erwägung ziehe. Des Weiteren ist unbestritten, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen seines Parteivortrags als auch in der Duplik zur Frage der Sicherheitshaft Stellung genommen hat (vgl. Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9973 und 9996). Auch hat der Beschwerdeführer das letzte Wort erhalten (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9997).