231 StPO). 3.3 Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass das Regionalgericht die Parteivertreter nach dem Parteivortrag der Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Sicherheitshaft werde befassen müssen, und ihnen die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu zu äussern (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9967). Entsprechend trifft es nicht zu, dass seitens des Gerichts zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sein soll, dass es eine Sicherheitshaft ernsthaft in Erwägung ziehe.