225 f. StPO sinngemäss anwendbar. Insbesondere ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil des Bundesgericht 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; 1B_165/2017 vom 19. Mai 2017 E. 4.1). Anders als im Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft, in dem der verhafteten Person «unverzüglich» im Rahmen der Einvernahme das rechtliche Gehör gewährt werden muss (vgl. Art. 224 Abs. 1 StPO), ist die verurteilte Person anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zwingend noch einmal persönlich zur Sicherheitshaft zu befragen.