3.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil von Amtes wegen, ob eine sich in Freiheit befindliche verurteilte Person in Hinblick auf das Berufungsverfahren bzw. zur Sicherung des allfälligen Strafvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich das Verfahren nach Art. 229 StPO. Ohne vorbestehende Sicherheitshaft sind nach Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO die Art. 225 f. StPO sinngemäss anwendbar.