Die entsprechenden Sachverhaltsfragen habe das Regionalgericht aus den Akten beantwortet. Hinzu komme, dass seitens des Gerichts zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sei, dass es eine Sicherheitshaft ernsthaft in Erwägung ziehe. Zum Zeitpunkt der Parteivorträge sei gänzlich unklar gewesen, aus welchem Grund die Sicherheitshaft angeordnet werden würde. 3.2 Gemäss Art.