BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht geltend, das Regionalgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe