Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 247 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Versetzung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen mehrfachen qualifizierten Raubs (teilweise Versuch), qualifizierten Diebstahls (Versuch), mehrfachen Betrugs (teilweise Versuch) etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 23. Mai 2022 (PEN 20 941 etc.) Erwägungen: 1. 1.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2022 wegen banden- mässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, versuchten bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, ver- suchten bandenmässigen Raubs, versuchten bandenmässigen Diebstahls, mehr- fachen Betrugs (teilweise Versuch dazu), Urkundenfälschung, Geldwäscherei so- wie diverser SVG-Delikte schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von 331 Tagen Untersuchungshaft zu einer Freiheitstrafe von 12 Jahren und 9 Mona- ten. Gleichentags versetzte das Regionalgericht den Beschwerdeführer mit separa- tem Beschluss vorbehältlich der Rechtskraft des Urteils bis zum Strafantritt, längs- tens jedoch bis am 22. November 2022, in Sicherheitshaft. 1.2 Am 24. Mai 2022 meldete der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. 1.3 Weiter erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde gegen die angeordnete Sicherheitshaft. Mit ihr beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses des Regi- onalgerichts vom 23. Mai 2022 und die umgehende Entlassung aus der Untersu- chungshaft (recte: Sicherheitshaft). Eventualiter wurde seine umgehende Entlas- sung unter Anordnung einer/oder mehrerer Ersatzmassnahmen beantragt. 1.4 Das Regionalgericht verzichtete am 7. Juni 2022 mit Verweis auf die mit Urteil vom 23. Mai 2022 erfolgte Begründung auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die amtlichen Akten (PEN 20 941 etc.) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ih- rer delegierten Eingabe vom 8. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schrif- tenwechsel. 1.5 Mit Replik vom 14. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungs- haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in prozessualer Hinsicht geltend, das Regionalgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe 2 das Gesuch auf Sicherheitshaft des Beschwerdeführers erst im Rahmen des Par- teivortrages gestellt. Danach habe die Verteidigung zwar sowohl in ihrem Parteivor- trag als auch in der Duplik zur Frage der Sicherheitshaft Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer selbst sei durch das Gericht jedoch nicht mehr angehört worden; es sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen, sich persönlich zur drohen- den Sicherheitshaft zu äussern. Die entsprechenden Sachverhaltsfragen habe das Regionalgericht aus den Akten beantwortet. Hinzu komme, dass seitens des Ge- richts zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sei, dass es eine Sicherheitshaft ernsthaft in Erwägung ziehe. Zum Zeitpunkt der Parteivorträge sei gänzlich unklar gewesen, aus welchem Grund die Sicherheitshaft angeordnet werden würde. 3.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil von Amtes wegen, ob eine sich in Freiheit befindliche verurteilte Person in Hinblick auf das Berufungsverfahren bzw. zur Sicherung des allfälligen Strafvollzu- ges in Sicherheitshaft zu setzen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich das Verfahren nach Art. 229 StPO. Ohne vorbestehende Sicherheitshaft sind nach Art. 229 Abs. 3 Bst. a StPO die Art. 225 f. StPO sinngemäss anwendbar. Insbe- sondere ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren (Urteil des Bundesgericht 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. De- zember 2020 E. 4.1; 1B_165/2017 vom 19. Mai 2017 E. 4.1). Anders als im Haft- verfahren vor der Staatsanwaltschaft, in dem der verhafteten Person «unverzüg- lich» im Rahmen der Einvernahme das rechtliche Gehör gewährt werden muss (vgl. Art. 224 Abs. 1 StPO), ist die verurteilte Person anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung nicht zwingend noch einmal persönlich zur Sicherheitshaft zu befragen. In der Regel genügt eine Stellungnahme der Verteidigung (vgl. MIRIAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 231 StPO). 3.3 Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass das Regionalgericht die Parteivertreter nach dem Parteivortrag der Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft mit der Frage der Sicherheitshaft werde befassen müssen, und ihnen die Möglich- keit gegeben, sich im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu zu äussern (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9967). Entsprechend trifft es nicht zu, dass seitens des Ge- richts zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sein soll, dass es eine Sicher- heitshaft ernsthaft in Erwägung ziehe. Des Weiteren ist unbestritten, dass der amt- liche Verteidiger des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen seines Parteivortrags als auch in der Duplik zur Frage der Sicherheitshaft Stellung genommen hat (vgl. Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9973 und 9996). Auch hat der Beschwerdeführer das letzte Wort erhalten (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9997). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht alsdann hervor, dass die Verteidi- gung unmittelbar nach dem Hinweis, dass sich das Regionalgericht mit der Frage der Sicherheitshaft befassen werde, in einem anderen Kontext einen Ordnungsan- trag gestellt hat (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9967). Hätte es die Verteidigung für notwendig gehalten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur bereits erfolgten Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen (Strafakten PEN 20 941 etc., 3 pag. 9894-9896) auch noch explizit zur Sicherheitshaft hätte einvernommen wer- den müssen, hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag stellen können. Hinzu kommt, dass die Parteivorträge der Verteidigung erst am Tag nach den Parteivorträgen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft statt- gefunden haben und die Verhandlung auch unmittelbar vor dem Plädoyer des amt- lichen Verteidigers des Beschwerdeführers noch einmal für eine halbstündige Pau- se unterbrochen war. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben daher genügend Zeit gehabt, um die Frage der Sicherheitshaft bzw. der Notwendigkeit einer weiteren Einvernahme zu besprechen, und Letzterer hat auch genügend Ge- legenheit gehabt, eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage der Sicher- heitshaft zu beantragen. Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung auch nach den Parteivorträgen noch einmal Gelegenheit gehabt hätte, sich mit ihrem sich damals noch in Freiheit befindlichen Klienten ausführlich zu besprechen. 3.4 Nach dem Gesagten ist das rechtliche Gehör – soweit erforderlich – formell und materiell eingeräumt worden und die Verteidigung hat sich entsprechend ausführ- lich zur Frage der Sicherheitshaft äussern können. Mithin hat das Regionalgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, in dem es von einer persönlichen Einvernahme desselben explizit zur Frage der Sicherheitshaft abge- sehen und seinen Beschluss gestützt auf die ihm vorliegenden Akten gefällt hat. 4. 4.1 Die Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldig- te Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und (u.a.) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; Bst. a). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheits- haft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei ver- schiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; viel- mehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren 4 vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe be- stehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. 5. 5.1 Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Wird der dringende Tatverdacht im Widerspruch zum Urteil be- stritten, hat die Partei darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungs- verfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. Sep- tember 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 erstinstanzlich wegen bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit, ver- suchten bandenmässigen Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlich- keit, versuchten bandenmässigen Raubs, versuchten bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Betrugs (teilweise Versuch dazu), Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie diverser SVG-Delikte schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die rechtliche Qualifikation des Hauptvorwurfs und bringt vor, dass seine genaue Rolle unklar sei. Während das Regionalgericht von einem banden- mässigen Raub unter Offenbarung einer besonderen Qualifikation ausgehe, habe die Verteidigung lediglich einen Schuldspruch zur Gehilfenschaft zum Diebstahl beantragt. Bei der Urteilsfindung habe sich das Regionalgericht einzig auf die eige- ne Überzeugung der Glaubwürdigkeit des Haupttäters gestützt, obwohl dieser im Rahmen des Verfahrens diverse Falschaussagen gemacht habe. Auch bei den an- deren Delikten würden zweitinstanzlich diametral andere Ergebnisse erwartet. 5.3 Demgegenüber ist festzuhalten, dass gestützt auf die der Beschwerdekammer vor- liegenden Akten (32 Bundesordner) zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass das Urteil vom 23. Mai 2022 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsver- fahren zu erwarten wäre. Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert darzutun; vielmehr wird vorliegend pauschal nahezu das gesam- te erstinstanzlich Urteil bestritten. Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. 6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. Au- gust 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Fol- genden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht 5 nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Zusätzlich müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffälli- ge Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshand- lungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schlies- sen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Im- pulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 15a zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publizierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Zu beachten ist sodann, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, da sich auch die Dauer des al- lenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits ge- leisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuier- lich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 54] und Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). Umgekehrt sind aber auch die sich aus dem jeweiligen Verfahrensstand ergebenden Veränderungen zu berücksichti- gen. Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu ei- ner langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.1; 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). Muss der Betroffene im Verlauf des Verfahrens mit einer längeren Strafe rechnen, als dies ursprünglich angenommen wurde, kann dies die Fluchtge- fahr erhöhen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 6.2 Das Regionalgericht bejahte im angefochtenen Beschluss den besonderen Haft- grund der Fluchtgefahr und verwies teilweise auf die Entscheide des Kantona- len Zwangsmassnahmengerichts KZM 18 301 vom 21. Februar 2018, KZM 18 751 vom 23. Mai 2018, KZM 18 1131 vom 20. August 2018 und KZM 18 1512 vom 19. November 2018 zur Untersuchungshaft. Gleichzeitig hielt es fest, dass die 6 Ausgangssituation angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen empfindlichen Freiheitstrafe eine neue sei. So habe der Beschwerdeführer bisher nur mit einer bedingten Freiheitsstrafe gerechnet. Hinzu komme, dass es aufgrund der konkre- ten Umstände im Falle des Beschwerdeführers eher unrealistisch sei, dass er das Leben in den Griff bekomme und Schulden abbauen sowie eine Familie gründen könne. Anders als von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, habe der Beschwerdeführer zwar seine Selbstständigkeit aufgegeben und eine neue Arbeitsstelle angetreten. Ob und wie lange er die Stelle behalten könne, sei jedoch zweifelhaft, da er noch in der Probezeit sei. Weiter möge es zwar stimmen, dass der Beschwerdeführer Schweizer sei, er nur in der Schweiz Familie habe und unklar sei, wo sich seine ukrainischen Grosseltern heute aufhielten. Den- noch könne nicht angenommen werden, dass er in der Schweiz derart starke sozia- le Bindungen habe, dass diese ihn an einer Flucht hinderten. Aufgrund seiner rus- sischen Sprachkenntnisse und seiner Herkunft sei es ihm ohne Weiteres möglich, in einem europäischen Land als ukrainischer Flüchtling aufzutreten und dort die entsprechenden Hilfsmassnahmen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hinter- grund sei der Anreiz, sich durch Flucht der hohen Freiheitsstrafe von über 12 Jah- ren wie auch den sehr hohen Schulden (Verlustscheine über CHF 160’000.00 so- wie Verfahrenskosten und gutgeheissene Zivilforderungen in der Höhe von über CHF 150’000.00) zu entziehen, sehr hoch. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich daher seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 7 vom 15. Januar 2019 verändert. 6.3 Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 wird demgegenüber vorgebracht, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei Schwei- zer Staatsbürger und besitze nur einen Schweizerpass. Er habe in der Schweiz ei- ne Lehre als Detailhandelsfachmann absolviert und bei der D.________ AG gear- beitet, bevor er im Alter von 24 Jahren sein eigenes Unternehmen, die E.________, gegründet habe. Aktuell bestreite er seinen Lebensunterhalt als kaufmännischer Angestellter mit einem 100%-Pensum bei der F.________ AG. Das Unternehmen sei über das laufende Strafverfahren informiert. Flüssige Mittel, um im Ausland Fuss zu fassen, seien keine vorhanden. Ganz im Gegenteil habe er seit Jahren Schulden; diese hätten ihn bisher aber nicht veranlasst, das Land zu verlassen. Zur Ukraine habe er keinen Kontakt. Seine Grosseltern habe er zuletzt im Jahre 2012 besucht. Es sei unklar, ob die Grosseltern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Ukraine (Krim) wohnten oder sie aufgrund des andauernden Krieges ihr Zuhause mittlerweile hätten verlassen müssen. Ferner würden auch alle seine Freunde, seine Mutter, die für ihn eine extrem wichtige Bezugsperson dar- stelle, und seine Partnerin in der Schweiz leben. Insgesamt sprächen die Lebens- umstände eindeutig gegen eine Fluchtneigung. Entgegen der Ansicht des Regio- nalgerichts habe sich die Situation seit dem Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 15. Januar 2019 BK 19 7 gerade nicht in zweierlei Hinsicht verän- dert: Zum einen habe das Regionalgericht zu Unrecht angenommen, dass die erst- instanzlich ausgesprochene Strafe zu einer Fluchtgefahr führe, weil der Beschwer- deführer bisher nur mit einer bedingten Freiheitsstrafe gerechnet habe. Tatsächlich rechne er aber aufgrund der vielen rechtlichen Abgrenzungsfragen und der dünnen Beweislage zweitinstanzlich immer noch mit einer massiv geringeren Strafe. Zum 7 anderen habe sich die Möglichkeit, in vielen europäischen Staaten Fuss zu fassen und Hilfe zu erhalten, für Personen ukrainischer Herkunft nicht erst im Febru- ar 2022 eröffnet. Bereits seit der Krim-Annexion durch Russland im Jahr 2014 sei- en hunderttausende Flüchtlinge aus der Krim (woher der Beschwerdeführer ur- sprünglich stammt) ins Ausland geflohen. Anders sei heute bloss, dass ukrainische Flüchtlinge in der Schweiz den Sonderstatus S erhielten. Mithin wäre eine Flucht, wie sie sich das Regionalgericht vorstelle, bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 7 vom 15. Januar 2019 möglich gewe- sen. Der Beschwerdeführer sehe jedoch weder aus wie ein typischer Ukrainer noch spreche er akzentfrei Russisch. Eine Flucht als ukrainischer Flüchtling wäre daher schon vor diesem Hintergrund schwierig und eine glaubhafte Geschichte – auch in Anbetracht dessen, dass ukrainische Männer die Ukraine derzeit nicht verlassen dürften und Wehrdienst leisten müssten – nur schwer zu erfinden. Insgesamt wäre eine Flucht mit einem enormen Risiko für den Beschwerdeführer verbunden. 6.4 Die Staatsanwaltschaft erachtet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr ange- sichts des erstinstanzlichen Urteils als gegeben. In der Stellungnahme vom 7. Ju- ni 2022 wird vorab vollumfänglich auf die Ausführungen des Regionalgerichts im angefochtenen Haftanordnungsbeschluss verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer, obwohl er mit 10 Jahren in die Schweiz gekom- men sei und er einen Berufsabschluss als Detailhandelsfachmann habe, bis heute nicht gelungen sei, auf legale Art und Weise beruflich und sozial Fuss zu fassen. So sei er schon in jungen Jahren in die Kriminalität abgedriftet. Dass er nun kurz vor dem Hauptverhandlungstermin eine Arbeitsstelle gefunden habe, ändere nichts an dieser Feststellung. Von einer eigentlichen Verwurzelung könne trotz der schweizerischen Staatsbürgerschaft keine Rede sein. Zudem sei der Beschwerde- führer während laufenden Verfahrens erneut mehrfach deliktisch tätig geworden (Mehrfachbeantragung von Covid-Krediten, Fahren ohne Führerausweis und Ur- kundenfälschung). Mithin würden sich die persönlichen Merkmale, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage der Fluchtge- fahr mitzuberücksichtigen seien, im vorliegenden Fall stark zu seinen Ungunsten auswirken. Insgesamt halte den Beschwerdeführer nur noch wenig in der Schweiz. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Russisch sprechende Beschwerdeführer die Schweiz, einmal auf freien Fuss gesetzt, umgehend in Richtung Ukraine oder ein anderes russischsprachiges Land verlassen würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mutmasslich einen erheblichen Teil der drei betrügerisch erlang- ten Covid-Kredite in der Höhe von insgesamt CHF 150'000.00 irgendwo als Start- kapital versteckt habe und falsche Ausweispapiere organisieren oder selber her- stellen könne. Damit dürfte ein Untertauchen in einem sich nach dem Krieg im Auf- bau befindenden, kriegsversehrten Gebiet besonders leicht zu bewerkstelligen sein. Dass der Beschwerdeführer seine ukrainischen Grosseltern seit über zehn Jahren nicht mehr gesehen haben wolle, entspreche sodann nicht den Fakten: Während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers hätten im Jahr 2018 meh- rere überwachte Besuche der Grosseltern stattgefunden. Was die angeblich äus- serst enge Bindung zur Mutter betreffe, sei in Erinnerung zu rufen, dass der Be- schwerdeführer seine Mutter immer wieder in Schwierigkeiten mit den Strafverfol- gungsbehörden gebracht habe. Auch bis zuletzt habe er nicht davor zurückge- 8 schreckt, die Bankkonten seiner Mutter für die Verschleierung der Geldflüsse in Zusammenhang mit den betrügerisch erlangten Covid-Krediten im Jahr 2020 zu verwenden. 6.5 Mit Replik vom 14. Juni 2022 bringt der Beschwerdeführer vor, dass bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten neuen, angeblich während laufenden Verfahrens begangenen Urkundendelikte noch nicht einmal eine Befragung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Nach den Formulierungen der Staats- anwaltschaft sei auch noch keine Untersuchung eröffnet worden. Zu behaupten, der Beschwerdeführer habe offensichtlich neue Urkundendelikte begangen, laufe folglich dem in dubio pro reo-Grundsatz in krasser Weise zuwider und könne für die vorliegende Beurteilung der vermeintlichen Fluchtgefahr nicht massgebend sein. Inwiefern die Beantragung von Covid-19-Krediten (noch nicht rechtskräftig) sowie einmaliges Fahren ohne Führerausweis ein ungünstiges persönliches Merkmal im Hinblick auf eine angebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers darstellen sollen, erhelle nicht. Des Weiteren wird erneut angeführt, dass die Behauptung, wonach er am wahrscheinlichsten in die Ukraine, notabene ein Kriegsgebiet, flüchten würde, offensichtlich realitätsfern sei, da dies unumgänglich zum Kriegseinsatz des Be- schwerdeführers führen würde. Aufgrund der erstinstanzlichen Schuldsprüche we- gen Urkundenfälschung könne auch nicht angenommen werden, dass er Ausweis- papiere fälschen oder solche organisieren könne. Unbestritten sei hingegen, dass seine ukrainischen Grosseltern ihn vor über vier Jahren im Gefängnis besucht hät- ten. Schliesslich sei mit Blick auf die Beziehung zu seiner Mutter festzuhalten, dass diese trotz seiner Verfehlungen zu ihm stehe und sie füreinander da seien. Damit habe sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt vor der Urteilseröffnung in keiner Weise geändert. Auch sei ihm bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens klargewesen, dass er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könn- te. Dennoch könne zweitinstanzlich durchaus ein völlig neues Ergebnis erwartet werden. 6.6 6.6.1 Die Beschwerdekammer stellt in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht fest, dass die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aufgrund des Urteils vom 23. Mai 2022 nicht länger verneint werden kann. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft und der Urteilseröffnung in Freiheit gelebt hat, ohne einen Fluchtversuch zu unternehmen, und bei der Ermittlung zweier Hehler mitgeholfen hat (vgl. Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 1862). Gemeinsam mit dem Regionalgericht und der Staats- anwaltschaft geht die Beschwerdekammer jedoch davon aus, dass der Beschwer- deführer in der Zeit vor der Urteilseröffnung noch auf eine deutlich mildere Strafe gehofft hat. Letzteres ergibt sich auch aufgrund der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung beantragten Gesamtfreiheitstrafe von 581 Tagen (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 10104-10108), wovon die bereits erstandenen 331 Tage Un- tersuchungshaft abzuziehen gewesen wären. Aufgrund der erstinstanzlich ausge- sprochenen Gesamtfreiheitstrafe dürfte dem heute 28-jährigen Beschwerdeführer jedoch die reelle Gefahr, eine empfindliche Freiheitstrafe von 12 Jahren und 9 Mo- naten (oder zumindest zwei Drittel davon) absitzen zu müssen, bewusst geworden 9 sein. Daran ändert auch nichts, dass er sich zweitinstanzlich eine geringere Strafe erhofft. Aufgrund des Gesagten hat sich die Fluchtgefahr mit der erstinstanzlich ausgesprochenen empfindlichen Freiheitstrafe erheblich erhöht bzw. konkretisiert. 6.6.2 Vorliegend ist jedoch nicht nur die drohende Gefängnisstrafe Indiz für die Fluchtge- fahr des Beschwerdeführers. Auch eine nähere Betrachtung der gesamten Le- bensverhältnisse legt den Schluss nahe, dass er sich der drohenden Gefängniss- trafe entziehen würde. So ist mit der Staatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass die konkrete Dauer der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschwerdeführers widerspiegelt, was gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung als persönliches Merkmal bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen ist. 6.6.3 Des Weiteren ist – wie vom Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft ange- führt –, unklar ob und wie lange der Beschwerdeführer die Stelle bei der F.________ AG wird halten können. Es fällt zudem auf, dass er diese Stelle erst kurz nachdem er am 9. März 2022 zur Hauptverhandlung im Mai 2022 vorgeladen worden war, Ende März 2022 gefunden bzw. Anfang April 2022 angetreten hat (Strafakten PEN 20 941, pag. 9894, 9591-9594 und 9703-9706). Unter welchen Umständen der Beschwerdeführer diese Stelle erhalten hat, ist ebenfalls unklar. 6.6.4 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, er verfüge über keine flüssigen Mittel, mit denen er im Ausland Fuss fassen könnte, ist sodann zu beachten, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz hohe Schulden hat (Verlustscheine über CHF 160’000.00 und anerkannte Zivilforderungen von über CHF 150’000.00; [Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9664-9676, 9895, 9911 und 10172]). Zu beach- ten ist in diesem Kontext auch, dass dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung droht (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9909). Durch Flucht könnte er sich somit nicht nur der hohen Freiheitsstrafe von über 12 Jahren, sondern auch den vorge- nannten Schulden entziehen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nun erstinstanzlich wegen verschiedener, teilweise schwerer Vermögensdelikte verurteilt wurde und er auch während laufenden Verfahrens nicht davor zurückge- schreckt war, für seine Einzelunternehmung drei Covid-Kredite – statt wie erlaubt einen – zu beantragen (Strafakten PEN 21 631, pag. 33, 95 und 101, vgl. auch pag. 9735), kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Ausland bzw. auf der Flucht (auch deliktisch) zu bestreiten vermöchte. Mithin dürften ihn die derzeit (angeblich) fehlenden flüssigen Mittel nicht von der Flucht abhalten, sondern einen zusätzlichen Anreiz dazu schaffen. 6.6.5 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Teil der erhaltenen Covid-Kredite ir- gendwo als Startkapital angelegt hat, welches er nun zu Fluchtzwecken nutzen könnte, kann von der Beschwerdekammer nicht überprüft werden. Aus den Bank- auszügen sind jedoch diverse Transaktionen zugunsten der Bankkonten der Mutter und der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers sowie mehrfache Barbezüge ersichtlich (Strafakten PEN 21 631, pag. 42, 93 und 143-145). Weiter sagte der Be- schwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2021 im Strafverfah- ren PEN 21 631 aus, dass er die Beträge, welche er seiner Mutter und seiner da- maligen Partnerin überwiesenen hat, jeweils bar zurückerhalten und ausgegeben habe (Strafakten PEN 21 631, pag. 230-232 und 234-236 und 238; vgl. auch Straf- 10 akten PEN 20 941 etc., pag. 9907-9908). Mithin ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einen Teil der erhaltenen Covid-Kredite irgendwo als Startkapital angelegt hat, letztlich ist dies aber nicht entscheidend. 6.6.6 Auch mit Blick auf das soziale Umfeld ist höchst fraglich, wie stark dieses den Be- schwerdeführer in der Schweiz hält. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, war der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nämlich bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr mit seiner Partnerin zusammen; auch Kinder, die ihn an die Schweiz binden würden, hat er nicht (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9895). Sowohl seine Freunde als auch seine Mutter könnten ihn im Ausland besuchen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht zu bedenken gibt, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter schon mehrfach in Strafun- tersuchungen hineingezogen hat, jedoch fraglich, wie wichtig diese für ihn tatsäch- lich ist. Ist sie, wie vom vorgebracht, wirklich «ein wesentlicher, wenn nicht gar der wesentlichste Bestandteil seines Lebens», kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Mutter mit ihrem Sohn auf die Flucht begeben oder ihn später am Zielort aufsuchen würde. 6.6.7 Wie von den Parteien übereinstimmend ausgeführt, ist aus den Akten ersichtlich, dass die Grosseltern den Beschwerdeführer im Jahr 2018 gemeinsam mit der Mut- ter viermal im Gefängnis besuchten (vgl. Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 459 ff.). Es muss davon ausgegangen werden, dass die ukrainischen Grosseltern ebenfalls einen wichtigen Bestandteil seines Lebens sind, schliesslich gab der Beschwerde- führer in seinem Gesuch Folgendes an: «Meine Grosseltern sind für mich mehr als meine Eltern, weil ich bis 2004 meine Eltern nie gesehen habe und Vater bis jetzt immer noch nicht ... ich habe sie über ein Jahr nicht gesehen» (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 464). Vor diesem Hintergrund wirkt die Äusserung, wonach der Aufenthaltsort der Grosseltern derzeit unklar sei, unglaubhaft. 6.6.8 Ferner ist zu beachten, dass auch G.________, die mehrfach darum ersucht hat, den Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft besuchen zu dürfen, gebürtige Ukrainerin ist und ihn aus der gemeinsamen Kindheit in der Ukraine kennt (Strafak- ten PEN 20 941 etc., pag. 457, 469-470, 484 und 509). Mithin kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt keinen Bezug mehr zur Ukraine hat. 6.6.9 Dem Beschwerdeführer ist immerhin insofern beizupflichten, als dass sich eine Flucht als ukrainischer Flüchtling in einen europäischen Staat derzeit vergleichs- weise schwieriger gestalten dürfte und mit Risiken verbunden wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer als russischsprechende Person mit Schweizerpass ohne Weiteres in ein anderes russischsprachiges Land (z.B. Russland, Belarus, Moldau, Kasachstan, Kirgisistan oder Tadschikistan) begeben und sich dort eingliedern könnte. Wie von der Staatsanwaltschaft angeführt, dürfte sich denn auch ein Untertauchen in einem sich nach dem Krieg im Aufbau befin- denden, kriegsversehrten Gebiet wie der Ukraine leicht bewerkstelligen lassen. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext zu erwähnen, dass auch die Mutter der russischen Sprache mächtig ist und das kyrillische Alphabet beherrscht (Straf- akten PEN 20 941 etc., pag. 451-452, 467, 471, 474 und 478). Mithin wäre es für 11 Mutter und Sohn – mit oder ohne neue Ausweispapiere – ein Leichtes, sich in ei- nem russischsprachigen Land zurechtfinden. 6.7 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass sich die Situation seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 7 vom 15. Januar 2019 in mehrfacher Hinsicht verändert hat. Die damals noch berechtigte Hoffnung, dass sich der Be- schwerdeführer künftig regelkonform verhalten und sich jederzeit für das Strafver- fahren oder eine allfällig zu verbüssende unbedingte Freiheitsstrafe zur Verfügung halten würde, ist heute nicht mehr vorhanden. So wurde der Beschwerdeführer trotz des in ihn gesetzten Vertrauens während des laufenden Verfahrens mehrfach wieder straffällig (Strafakten PEN 20 941 etc., pag. 9735, 9737 und 9895); ein wei- teres Strafverfahren wegen neuer Urkundendelikte steht im Raum (Strafak- ten PEN 20 941 etc., pag. 9905). Auch muss zum heutigen Zeitpunkt sowohl in An- betracht des empfindlichen Ersturteils als auch der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers von einer erhöhten Fluchtneigung gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass auch die von der Ver- teidigung genannten Risiken den Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung nicht von der Flucht abhalten würden. Mithin besteht vorliegend nicht nur die abs- trakte Möglichkeit der Flucht; die Flucht erweist sich vielmehr als konkret und wahr- scheinlich. Somit hat das Regionalgericht die Fluchtgefahr im Falle des Beschwer- deführers zu Recht bejaht; es ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 7. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind frei- heitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Liegt bereits ein richter- licher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1 und 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehör- de, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder be- jaht) darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 12 7.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es gelte zwingend, seine Überhaft zu verhindern. Er habe bereits 331 Tage in Untersuchungshaft gesessen. Anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Regionalgericht habe seine Verteidigung sodann einen be- dingten Freiheitsentzug in der Höhe von gesamthaft 581 Tagen unter Anrechnung der Untersuchungshaft beantragt. Sollte das Obergericht des Kantons Bern zum Schluss kommen, dass das Urteil des Regionalgerichts in seinen wesentlichen Be- standteilen falsch gewesen sei, würde bereits in wenigen Monaten Überhaft dro- hen. Aufgrund der Komplexität und der Grösse des gesamten Falles sei zudem in den nächsten Monaten nicht mit einem Urteil im Berufungsverfahren zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei somit auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit umge- hend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 7.1.3 Wie ausgeführt (E. 5.3), legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sein soll und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwar- ten ist; vielmehr bestreitet er das gesamte Urteil in pauschaler Weise und bringt vor, dass zweitinstanzlich diametral andere Ergebnisse erwartet würden. Das erst- instanzliche Urteil stellt daher gemäss Bundesgericht ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von 12 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die konkrete Dauer der Sicherheitshaft wurde vom Regional- gericht auf 6 Monate, d.h. bis am 22. November 2022 befristet. Damit kam das Re- gionalgericht im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass die Gefahr der Überhaft – auch unter Beachtung der bereits erstandenen Untersu- chungshaft – nicht besteht. Im angefochtenen Beschluss hielt das Regionalgericht sodann zutreffend fest, dass zusätzlich zu beachten ist, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zweitinstanzlich nicht mehr wegen Mittäterschaft zu qualifiziertem Raub verurteilt würde, nicht darü- ber hinweggesehen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer gemäss erstinstanz- lichem Urteil zahlreiche weitere Delikte (unter anderem qualifizierten Diebstahl und Betrüge sowie Urkundenfälschung) begangen habe, für welche ebenfalls empfindli- che Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien. Eine zweitinstanzliche Verurtei- lung wegen Gehilfenschaft in Bezug auf das Hauptdelikt würde damit nicht ohne Weiteres dazu führen, dass er keine Freiheitsstrafe mehr absitzen müsste. Nach dem Gesagten wäre die Gefahr einer Überhaft auch in diesem Fall in den nächsten Monaten nicht gegeben. Die Akten lassen denn auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erken- nen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Diese Regelung gilt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 94 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2; abweichend: Urteil des Bundesge- 13 richts 1_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornher- ein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gege- ben ist (BGE 146 IV 279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4; 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). 7.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 Berufung angemeldet. An- gesichts der Aktenmenge (32 Bundesordner) und der Komplexität der zu beurtei- lenden Delikte sowie in Berücksichtigung, dass sich das Verfahren vor der Vor- instanz gegen fünf Beschuldigte gerichtet hat, hat das Regionalgericht unter Prakti- kabilitätsgesichtspunkten richtigerweise antizipiert, dass die Redaktion des vollständig begründeten Urteils einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Wahr- scheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten 3 bis 6 Monate ein zweitinstanzliches Urteil gefällt werden kann, ist gering. Hingegen wird sich am Haftgrund der Flucht- gefahr in dieser Zeit nichts ändern. Wie vorab erwähnt (E. 7.1.3), besteht vorlie- gend auch keine Gefahr der Überhaft. Die Sicherheitshaft wurde daher korrekter- weise auf 6 Monate befristet. 7.3 Betreffend die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen ist schliesslich daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst im Ur- teil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend – zumindest derzeit – ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ausweiss- perre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten wer- den kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeinter- valls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Ur- teile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme be- zeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Ob sich allenfalls zu ei- nem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, Ersatzmassnahmen als mildere Mass- nahmen zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein. Damit kam das Regionalgericht richtigerweise zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angeordnet werden 14 können. 8. Gestützt auf das Ausgeführte sind vorliegend sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs und im Hinblick auf das Berufungsverfahren angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und da- her abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident H.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 21. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16