ohne Prüfung des konkreten Falls resp. der Haftvoraussetzungen eine Haftanordnung beantragen würde, bestehen keine Anhaltspunkte. 5.3 Nach dem Gesagten liegen bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die den Anschein der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners begründen würden. 6. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.