_ vom 17. Mai 2022, Z. 94). In diesem Zusammenhang steht denn auch die vom Gesuchsgegner in Aussicht gestellt Verhaftung, die im Sinne einer Mahnung zu verstehen ist, zumal der Gesuchsteller im Verfahren BM 17 40765 wegen ähnlicher Delikte (u.a. wegen Wiederholungsgefahr) für zwei Monate in Untersuchungshaft versetzt und nur unter Anordnung von Ersatzmassnahmen freigelassen worden ist. Dafür, dass der Gesuchsgegner bereits heute eine vorgefasste und unabänderliche Haltung betreffend erneute Verhaftung hat resp. ohne Prüfung des konkreten Falls resp.