Dies liegt in der Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts. Sollte der Gesuchsgegner bei allfälligen weiteren Drohungen tatsächlich eine Inhaftierung anstrengen wollen (eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se ausgeschlossen und kann – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen), wird er den allgemeinen und den besonderen Haftgrund prüfen und im Rahmen des Haftantrags gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht begründen müssen.