6 entweder Ängste, gesundheitliche Probleme oder andere Termine geltend machte, welcher einer Einvernahme entgegenstehen würden). Betreffend die dem Gesuchsteller in Aussicht gestellte Verhaftung ist festzuhalten, dass nicht der Gesuchsgegner über die Anordnung von Haft zu befinden hat. Dies liegt in der Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts.