Zwar trifft zu, dass der Gesuchsteller seinen Psychiater und Psychologen vom Arztgeheimnis entbunden hatte und der Gesuchsgegner demzufolge bei Zweifeln mit diesen hätte Rücksprache nehmen können. Dass der Gesuchsgegner dies nicht gemacht hat, kann angesichts der Akten, die aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers tatsächlich ein Bild des «Sich Entziehens von Einvernahmen» zu zeichnen vermögen, nicht moniert werden (vgl. etwa S. 2 des Nachtrags vom 6. Dezember 2021 zur Anzeige von G.________ und S. 7 f. des Anzeigerapports vom 27. April 2021 betreffend Anzeige von E.________;