Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeigen des Gesuchstellers nicht auch gewürdigt und geprüft würden, bestehen somit nicht. Auch im Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Terminverschiebungsgesuch vom 13. Mai 2022 nicht nachgekommen und nach Einreichung eines Berichts des behandelnden Psychologen am 16. Mai 2022 auch nicht wiedererwägungsweise auf die ablehnende Verfügung zurückgekommen ist, vermag keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Zwar trifft zu, dass der Gesuchsteller seinen Psychiater und Psychologen vom Arztgeheimnis entbunden hatte und der Gesuchsgegner demzufolge bei Zweifeln mit diesen hätte Rücksprache nehmen können.