Strafanzeige von G.________ versuchte die Polizei mehrfach vergeblich, den Gesuchsteller zu befragen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass sich Einvernahmen mit dem Gesuchsteller schwierig gestalten, erstaunt nicht weiter, dass der vom Gesuchsteller gegen G.________ eingereichten Anzeige noch nicht weiter nachgegangen wurde. Soweit seine Anzeige gegen D.________ betreffend, ist festzuhalten, dass dieser am 17. Mai 2022 zu den vom Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe befragt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeigen des Gesuchstellers nicht auch gewürdigt und geprüft würden, bestehen somit nicht.