_ vom 31. August 2021 ist aktenkundig. Auch wenn Letzterer – soweit ersichtlich – noch nicht als beschuldigte Person einvernommen worden ist, lässt dies nicht auf Befangenheit des Gesuchsgegners schliessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner dem gegen G.________ erhobenen Vorwurf nicht nachzugehen gedenkt. Den Akten kann entnommen werden, dass die gegenseitigen Anzeigen G.________/Gesuchsteller im Zusammenhang mit der mit «Morddrohung zum zweiten Mal» betitelten Telefonaufzeichnung von August 2021 stehen. Gemäss Nachtrag vom 6. Dezember 2021 zum Anzeigerapport betreffend Strafanzeige von G.__