Dieses habe im Verfahren BM 17 40765 bereits Haft wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr angeordnet. Drohungen seien überdies keine Bagatelldelikte und das Stellen eines Haftantrags könne bei weiteren Drohungen sicherlich noch als verhältnismässig angesehen werden. Vom Geschädigten D.________ (Cousin des Gesuchstellers) sei zudem ein erneuter Antrag auf ein Kontaktverbot hängig. Das vorliegende Ausstandsgesuch stehe in diesem Zusammenhang. Mit diesem solle verhindert werden, dass er (der Gesuchsgegner) an diesem Verfahren weiterarbeite.