Die Haftandrohung erscheine zudem als unzulässige Reaktion auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit bei der vorgesehenen Einvernahme vom 17. Mai 2022, obschon seine Einvernahmeunfähigkeit mit einem Arztzeugnis sowie einem spezifizierten Bericht seines Psychologen belegt worden sei. Dass der Gesuchsgegner sein vorgängig gestelltes Ver-