Eine allfällige, in der Zukunft liegende Anzeige wegen eines Delikts, welches nur in Ausnahmefällen als Haftgrund tauge und dessen Sachverhalt und Wahrheitsgehalt völlig ungewiss seien, könne indes nicht ausreichend sein, um eine Haft anzuordnen. Indem der Gesuchsgegner aber genau dies in Aussicht gestellt habe und damit heute schon von seiner Schuld ausgehe, habe er den Anschein erweckt, gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommen zu sein. Zudem nehme der Gesuchsgegner eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorweg, ohne die konkreten Umstände miteinzubeziehen. Die Haftandrohung erscheine zu-