Die Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zeige sich insbesondere darin, dass dieser ihm – ohne dass er (der Gesuchsteller) in den letzten Monaten konkreten Anlass gegeben habe – am 17. Mai 2022 für den Fall einer weiteren Anzeige wegen Drohung eine Verhaftung in Aussicht gestellt habe. Eine allfällige, in der Zukunft liegende Anzeige wegen eines Delikts, welches nur in Ausnahmefällen als Haftgrund tauge und dessen Sachverhalt und Wahrheitsgehalt völlig ungewiss seien, könne indes nicht ausreichend sein, um eine Haft anzuordnen.