Dieser würde für die anderen Verfahrensbeteiligten Partei ergreifen, ohne deren Aussagen und Anzeigen genauso kritisch zu würdigen wie die seinigen. Die Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zeige sich insbesondere darin, dass dieser ihm – ohne dass er (der Gesuchsteller) in den letzten Monaten konkreten Anlass gegeben habe – am 17. Mai 2022 für den Fall einer weiteren Anzeige wegen Drohung eine Verhaftung in Aussicht gestellt habe.